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   Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20   

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Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20 (https://dejure.org/2021,49580)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.12.2021 - C-561/20 (https://dejure.org/2021,49580)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - C-561/20 (https://dejure.org/2021,49580)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    United Airlines

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs - Aus zwei Teilen bestehender Flug - Während des zweiten, zwei Flughäfen eines Drittstaats verbindenden Teilflugs entstandene große ...

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs - Aus zwei Teilen bestehender Flug - Während des zweiten, zwei Flughäfen eines Drittstaats verbindenden Teilflugs entstandene große ...

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  • EuGH, 31.05.2018 - C-537/17

    Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
    Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang zum einen darauf hin, das zwar im Urteil Wegener, das sich auf eine Verspätung beziehe, die beim ersten, von einem nicht gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flug mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats eingetreten sei, die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 bejaht werde, die Erwägungen in diesem Urteil aber nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden könnten, da vorliegend der zweite Flug, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats angetreten worden sei, verspätet gewesen sei.

    Im Urteil Wegener hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Verordnung Nr. 261/2004 für eine Fluggastbeförderung gilt, die auf der Grundlage einer einzigen Buchung erfolgte und die zwischen ihrem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats (Berlin, Deutschland) und ihrer Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats (Agadir, Marokko) eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Union (Casablanca, Marokko) mit einem Wechsel des Flugzeugs vorsah.

    Denn zum einen war im Urteil Wegener der Flug mit Anschlussflug beim ersten Teilflug, dessen Abflugort im Gebiet eines Mitgliedstaats lag, verspätet, während es im vorliegenden Fall beim letzten Teilflug, der in vollem Umfang im Gebiet eines Drittstaats durchgeführt wurde, zu der Verspätung kam.

    Im Urteil Wegener wurde der Umstand, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen (Royal Air Maroc) kein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft war, in keiner Weise thematisiert, da diese Einstufung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der Verordnung hat.

    3 Der Gerichtshof hatte u. a. in den Urteilen vom 26. Februar 2013, Folkerts (C-11/11, im Folgenden: Urteil Folkerts, EU:C:2013:106), vom 31. Mai 2018, Wegener (C-537/17, im Folgenden: Urteil Wegener, EU:C:2018:361), vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, im Folgenden: Urteil Ceské aerolinie, EU:C:2019:604), und vom 30. April 2020, Air Nostrum (C-191/19, EU:C:2020:339), bereits Gelegenheit, die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 im Fall von Flügen mit Anschlussflügen zu prüfen.

    9 Urteil Wegener (Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 Urteil Wegener (Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Urteil Wegener (Rn. 23).

    12 Urteile Wegener (Rn. 25) und Ceské aerolinie (Rn. 16) sowie Beschluss vom 12. November 2020, KLM Royal Dutch Airlines (C-367/20, im Folgenden: Beschluss KLM, EU:C:2020:909, Rn. 19).

    26 Urteil Wegener (Rn. 15).

  • EuGH, 11.07.2019 - C-502/18

    Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
    Zum anderen führt das vorlegende Gericht aus, der Gerichtshof habe im Urteil Ceské aerolinie entschieden, dass die Verordnung Nr. 261/2004 auch auf den zweiten Teil eines Flugs mit Anschlussflug anzuwenden sei, wenn der erste Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats aus durchgeführt werde.

    In diesem Sinne hat sich der Gerichtshof auch im Urteil Ceské aerolinie ausdrücklich zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 im Rahmen eines aus zwei Teilflügen bestehenden und auf einer einzigen Buchung beruhenden Flugs mit Anschlussflug geäußert, der von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats (Prag, Tschechische Republik) zu einem Zielflughafen in einem Drittstaat (Bangkok, Thailand) mit Zwischenlandung auf einem Flughafen in einem anderen Drittstaat (Abou Dhabi, Vereinigte Emirate) durchgeführt wurde.

    Zum anderen ging es im Urteil Ceské aerolinie darum, ob gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft geklagt werden konnte, das den ersten Teil eines Flugs mit Anschlussflug durchführte, bei dem der zweite Teilflug verspätet war, der in vollem Umfang in einem Drittstaat von einem Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung durchgeführt wurde.

    Dem Urteil Ceské aerolinie, wie auch dem Beschluss KLM, ist nämlich zu entnehmen, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen, das an der Durchführung zumindest eines Teils eines Flugs mit Anschlussflügen beteiligt ist, diese Ausgleichsleistung unabhängig davon schuldet, ob der von ihm durchgeführte Flug die große Verspätung des Fluggasts bei der Ankunft an seinem Endziel verursacht hat oder nicht(13).

    3 Der Gerichtshof hatte u. a. in den Urteilen vom 26. Februar 2013, Folkerts (C-11/11, im Folgenden: Urteil Folkerts, EU:C:2013:106), vom 31. Mai 2018, Wegener (C-537/17, im Folgenden: Urteil Wegener, EU:C:2018:361), vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, im Folgenden: Urteil Ceské aerolinie, EU:C:2019:604), und vom 30. April 2020, Air Nostrum (C-191/19, EU:C:2020:339), bereits Gelegenheit, die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 im Fall von Flügen mit Anschlussflügen zu prüfen.

    13 Urteil Ceské aerolinie (Rn. 20 bis 26) und Beschluss KLM (Rn. 28).

    14 Urteil Ceské aerolinie (Rn. 20).

    15 Urteil Ceské aerolinie (Rn. 23).

    20 Urteil Ceské aerolinie (Rn. 28).

    21 Urteil Ceské aerolinie (Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
    3 Der Gerichtshof hatte u. a. in den Urteilen vom 26. Februar 2013, Folkerts (C-11/11, im Folgenden: Urteil Folkerts, EU:C:2013:106), vom 31. Mai 2018, Wegener (C-537/17, im Folgenden: Urteil Wegener, EU:C:2018:361), vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, im Folgenden: Urteil Ceské aerolinie, EU:C:2019:604), und vom 30. April 2020, Air Nostrum (C-191/19, EU:C:2020:339), bereits Gelegenheit, die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 im Fall von Flügen mit Anschlussflügen zu prüfen.

    8 Urteil Folkerts (Rn. 34 und 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2018 - C-186/17

    flightright

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
    16 Vgl. zur Untersuchung der Entstehungsgeschichte Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache flightright (C-186/17, EU:C:2018:399, Nr. 46).

    18 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache flightright (C-186/17, EU:C:2018:399, Nr. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-451/20

    Airhelp (Retard de vol de réacheminement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
    Zur Frage der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 auf eine Flugverbindung, bei der zwar der erste Abflugort und das Endziel in einem Drittland liegen, die aber aus zwei Flügen mit einem Abflug bzw. einer Ankunft in einem Mitgliedstaat besteht, siehe Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Airhelp (Verspätung von Flug mit anderweitiger Beförderung) (C-451/20, EU:C:2021:829, Nrn. 24 bis 60, Urteil zum Zeitpunkt der Vorlage dieser Schlussanträge noch nicht verkündet).

    30 Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Airhelp (Verspätung von Flug mit anderweitiger Beförderung) (C-451/20, EU:C:2021:829, Nrn. 24 bis 60), der allerdings ausführt, dass die Verordnung auch auf Flüge mit Anschlussflug von einem Drittland in ein anderes Drittland anwendbar ist, wenn der Ankunftsort des ersten Teilflugs und der Abflugort des zweiten Teilflugs im Gebiet eines Mitgliedstaats liegen.

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
    7 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657), Folkerts (Rn. 32 und 33) sowie Ceské aerolinie (Rn. 19).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
    7 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657), Folkerts (Rn. 32 und 33) sowie Ceské aerolinie (Rn. 19).
  • EuGH, 04.07.2018 - C-532/17

    Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
    17 Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a. (C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 19 und 20).
  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447, Rn. 15 bis 18).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
    4 Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, die Gültigkeit eines Gesetzgebungsakts der Union im Hinblick auf diesen Grundsatz zu prüfen, nämlich die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) im Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C-366/10, im Folgenden: Urteil ATAA, EU:C:2011:864, Rn. 103 und 104).
  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

  • EuGH, 12.11.2020 - C-367/20

    KLM Royal Dutch Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

  • EuGH, 30.04.2020 - C-191/19

    Air Nostrum - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 02.08.2018 - C-186/17

    flightright - Streichung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Einbeziehung des internationalen

  • EuGH, 07.09.2017 - C-187/17

    Alandzak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Tatsächlicher und rechtlicher

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